Gute Nachrichten für Wärmepumpenbesitzer:innen!
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes“ gebilligt (23.06.2023).
Darin wurde auch eine Obergrenze für Wärmepumpen-Strom beschlossen.
Sollte eine Wärmepumpe oder eine Stromheizung einen eigenen Zähler bzw. Anschluss haben, wird für diese Netzentnahmestelle der Strompreis auf 28ct /kWh begrenzt. Eingeschlossen sind sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Netzentgelte oder Steuern. Dieses gilt, sofern hier die Stromabnahme 30.000 kWh pro Jahr nicht übersteigt.
Damit ergibt sich bei einer Wärmepumpe mit einer JAZ von 3 (Luft-Wasser-Wärmepumpe mit großen Heizkörpern) ein Wärmeenergiepreis von 9,3ct/kWh und mit einer JAZ von 4 (Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung) ein Wärmeenergiepreis von 7ct/kWh.
Sollte bereits ein zeitvariabler Tarif für den Anschluss bestehen, wird ein Referenzpreis aufgrund der Zeitanteile (bezogen auf eine Woche) ermittelt.
Beispiel: Hochtarif (Tagstrom) 40ct/kWh von 06:00 bis 22:00 und Niedertarif (Nachtstrom) 28ct/kWh: 22:00 bis 06:00 Uhr. Ergibt sich einen Referenzpreis von 36ct/kWh für den Anschluss.
Die Obergrenze gilt nach heutigem Stand für den Zeitraum der Strompreisbremse, d.h. bis Ende 2023 bzw. April 2024. Über eine dauerhafte Regelung ist nach KEAN-Informationen noch nicht entschieden.
Für Haushalte, die sich aktuell eine Wärmepumpe anschaffen, ist zu prüfen, ob ein separater Wärmepumpenstromzähler lohnenswert ist. Dies ist im Einzelfall zu berechnen, da ein weiterer Stromzähler ca. 150 Euro Miete pro Jahr kostet.